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Mit den Vollzugsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 25.06.2009 wurde klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz nicht nur für das Legen des Hausanschlusses, sondern auch auf Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge anzuwenden ist. Die neue Regelung ist seit dem 1. Juli 2009 zwingend anzuwenden.
Gleichzeitig steht es jedoch im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, ob diese beim Vorliegen bestandskräftiger Bescheide aus dem Zeitraum 08/2000 bis 07/2009 die überzahlte Mehrwertsteuer zurückerstattet, oder aber sich auf die Bestandskraft beruft.
Der Kreisverband Landsberg am Lech des Bayer. Gemeindetages behandelte dieses Thema bei der Bürgermeisterdienstbesprechung vom 24. September 2009, um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen. Die anwesenden Bürgermeister(innen) sprachen sich mit deutlicher Mehrheit dafür aus, auch bei bestandskräftigen Bescheiden die überzahlte Mehrwertsteuer (Bagatellgrenze pro Bescheid von 10 Euro) zurück zu erstatten.
Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag, wobei dieser bis spätestens 30. Juni 2010 (Ausschlussfrist) gestellt sein muss. Eine Verzinsung der zu erstattenden Beträge erfolgt nicht. Die Gemeinde Hofstetten hat sich an die Vorgaben der Bürgermeisterdienstbesprechung gehalten und die dazu notwendigen Beschlüsse gefasst.
Den Antrag finden Sie hier.
Hohenauer Verwaltungsamtmann
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